Das 0:4 bei Borussia Mönchengladbach war am Samstag die zehnte Niederlage für die SpVgg Greuther
Fürth in Serie. Am 13. Spieltag könnte das „Kleeblatt“ einen Uralt-Negativrekord
von Tasmania Berlin übertreffen.
Samstag, 20.11.2021
Dann gastiert die TSG 1899
Hoffenheim am Fürther Ronhof. Gegen die Kraichgauer konnte Fürth in der Bundesliga (0:3 / 3:3) noch nie gewinnen. Wettbewerb übergreifend gelang aber
im Dezember 2020 ein Auswärtserfolg im DFB-Pokal.
Fürth nächsten Samstag mit der Rekord-NiederlagenSerie?
Eine ähnliche Kraftanstrengung
wird es aus Sicht des Aufsteigers brauchen. Verliert die Mannschaft von Trainer
Stefan Leitl zum elften Mal in Folge, knackt sie einen Negativ-Rekord des nicht
aufgestiegenen, sondern vom DFB „berufenen“ Bundesligisten Tasmania Berlin von1965/66. Die Berliner verloren vor 56 Jahren zehn Partien nacheinander.
Aber: Sie hatten das erste
Bundesliga-Spiel vor mehr als 80.000 Zuschauern im Berliner Olympiastadion mit 2:0
gegen den Karlsruher SC gewonnen.
Schlechtestes BL-Team aller
Zeiten im ersten Saisondrittel
Bereits nach dem zwölften
Spieltag steht fest: Fürth ist die erste Mannschaft der Liga-Geschichte, die
nach dem ersten Saison-Drittel nur einen Punkt auf dem Konto hat Bei Tasmania
waren es zur selben Zeitpunkt (nach Drei-Punkte-Rechnung) vier.
Vergleicht man allerdings die
Zahl an Treffern und Gegentreffern zum gleichen Saison-Zeitpunkt, so hat
Greuther Fürth (noch) zumindest unter einem Aspekt nicht die Horror-Zahlen der
Berliner. Sie standen 1965 nach zwölf Spielen mit 6:42 Toren und einer
Tordifferenz von minus 36 schlechter da als Fürth (8:33 / minus 25).
Dafür hatten Tasmania Berlin trotz der verheerenden Bilanz in dieser Phase der Spielzeit 1965/66 „nur“ einen Punkt Rückstand auf die Nichtabstiegs-Ränge und den KSC. Die SpVgg Greuther Fürth liegt nach zwölf Partien aussichtslose elf Zähler hinter Rang 15 und dem FC Augsburg.
Ich denke, die Spitze werden wir auch nicht mehr hergeben.
— Hans Meyer, Trainer 1. FC Nürnberg, nach einem 3:0 am ersten Spieltag beim VfB Stuttgart.